Auslöser für die Entstehung des „Sicherungsplans“ waren die Ereignisse vom 11. September 2001. Es wurden im Bereich des Transports gefährlicher Güter (Strasse, Schiene und Binnenschifffahrt) Massnahmen gegen Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter (zur Sicherung gegen) durch kriminelle und terroristische Gefahren (Täter) entwickelt.
Autor: Önder Aktas
Auf der Grundlage entsprechender UN-Empfehlungen wurden diese Massnahmen (im Englischen als „Security“ im Gegensatz zum klassischen „Safety“ bezeichnet) am 01. Januar 2005 als Vorschrift in ein neues Kapitel 1.10 des (ADR/RID) aufgenommen. Leider bietet die deutsche Sprache nicht die Unterscheidung zwischen verschiedenen Aspekten von Sicherheit („Safety“ und „Security“).
Kurz: Safety-Massnahmen sind Sicherheitsmassnahmen, die gegen ungewollt herbeigeführte Schäden wie ein Unfall oder ein Ereignis dienen. Dagegen sind Security-Massnahmen eher Sicherheitsmassnahmen, die gegen gewollt herbeigeführte Schäden wie Diebstahl, Vandalismus oder terroristische Aktivitäten durch Dritte dienen. Security ist also der Schutz eines Systems vor beabsichtigten Angriffen.
Das Ziel dieser Vorschrift wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich dahingehend formuliert, dass das Risiko eines Missbrauchs gefährlicher Güter für terroristische Zwecke, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Wie bei klassischen Risiken ist auch hier ein absoluter Schutz nicht möglich.
Im Allgemeinen müssen die Sicherungsvorschriften und Massnahmen helfen, folgende Situationen zu vermeiden:
- Diebstahl des Fahrzeugs und seiner gefährlichen Ladung
- Unerlaubte Entwendung der Ladung oder von Teilen der Ladung
- Benutzung des Fahrzeugs und der Ladung zu einem Anschlag
Die Massnahmen zur Sicherung sollten in jedem Unternehmen, das an der Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, ein Bestandteil des Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems sein.
Jedes Unternehmen, das die in der folgenden Tabelle (1.10.3.1.2 – ADR) enthaltenen Gefahrgüter über die genannten Mengen (oder höher) befördert, verpackt, versendet oder enthält, muss einen Sicherungsplan haben.
Verantwortlich für die Erstellung des Sicherungsplans ist in erster Linie der Unternehmer. Der externe Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Tätigkeit nur überprüfen, ob ein Sicherungsplan existiert. Der Sicherungsplan ist sehr vertraulich zu behandeln und muss sicher aufbewahrt werden. Jeder Sicherungsplan muss nach (1.10.3.2.2 – ADR) mindestens folgende Elemente enthalten:
- Eine genaue Zuweisung von Verantwortlichkeiten der Personen im Bereich der Sicherung, die über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind.
- Eine Auflistung der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial.
- Ein Risikomanagement: Die Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Sicherheitsrisiken, einschliesslich beförderungsbedingter Stopps, beförderungsbedingter Verweildauer der Güter in den Waggons/Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach dem Ortswechsel.
- Eine klare Darstellung der Massnahmen, die zur Verringerung der Sicherheitsrisiken zu ergreifen sind, in Übereinstimmung mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten der beteiligten Partei.
- Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und Reaktion auf Bedrohungen, Sicherheitsverletzungen oder damit zusammenhängende Vorfälle. Hier kann auf vorhandene Alarm- und Notfallpläne zurückgegriffen werden.
- Verfahren zur Bewertung und Prüfung der Sicherungspläne und Verfahren zur regelmässigen Überprüfung und Aktualisierung der Pläne (z.B. Sicherheits- und Qualitätsmanagementsysteme).
- Massnahmen zur physischen Sicherheit des in den Transportinformationen enthaltenen Sicherungsplans.
- Massnahmen, damit keine Weitergabe der im Sicherungsplan enthaltenen Informationen auf Unbefugte erfolgt und diese nur im Rahmen des beteiligten Personenkreises bleibt.
Weitere Anforderungen zum Sicherungsplan
Ein Sicherungsplan muss alle Betriebsbereiche bzw. Geschäftsbereiche des Unternehmens abdecken:
- Zugangsregelungen zu den einzelnen Einrichtungen / Räumlichkeiten
- Identitätskontrolle von Verantwortlichen
- Erforderliche Qualifikationen und Kompetenzen von Verantwortlichen
- Verfahren und Dokumentation für den Fall eines Verlustes von Gefahrgut
- Dokumentation zur Schulung des Personals (insbesondere zur Sicherung von Gefahrgütern)
Darüber hinaus muss der Sicherungsplan auf jeden Fall erprobt werden, um Lücken aufzudecken.
Was sind die rechtlichen Grundlagen dafür?
Zunächst muss überprüft werden, ob ein Sicherungsplan erforderlich ist. Im Kapitel 1.10 ADR sind die Anforderungen beschrieben. Sobald gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential transportiert werden, sind die Sicherungspläne nicht nur für den Beförderer und Absender verpflichtend, sondern auch für andere Beteiligte (1.4.1 und 1.4.2 ADR).
Alle beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte nach 1.4.1 und 1.4.2 ADR müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden, die mindestens im Absatz 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente beinhalten.
Quellen:
Weiterführender Link: PowerPoint Presentation (vag-schweiz.ch)
Regelwerke und Vorlagen: GeFaSuisse – Downloads Regelwerke
Leitfaden: Leitfaden_fuer_die_Umsetzung_von_Kapitel_1_10_ADR_RID.pdf (rlp.de)
Beispielvorlage: 2017-10-19-mustersicherungsplan-zum-leitfaden-security-gefahrgut-transport.pdf (vci.de)
Der Autor:
Önder Aktas
Geschäftsführer Work-Safe Schweiz, Sicherheitsingenieur EigV, Regalprüfer, mehrjährige Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.