Für den Schienenverkehr, die Telekommunikation sowie den Post- und Zahlungsverkehr liegen nach Vernehmlassungen Verordnungsentwürfe vor, die im Fall einer Strommangellage ein branchenspezifisches Vorgehen ermöglichen.
In einer Strommangellage muss die noch vorhandene Energiemenge bestmöglich für Wirtschaft und Gesellschaft verwendet werden. Gezielte Bewirtschaftungsmassnahmen verhindern, dass die Stromversorgung zusammenbricht. Besonders kritische Bereiche, die eine Grundversorgung sicherzustellen haben, arbeiteten Vorschläge aus, wie sie in einer Strommangellage weiter funktionieren könnten.
Diese Vorschläge mündeten in insgesamt vier Verordnungsentwürfe, die 2024 in der Vernehmlassung waren. Drei davon wurden nun ausgewertet und erneut dem Bundesrat vorgelegt. Sie betreffen den öffentlichen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene, den Mobilfunk und den Post- und Zahlungsverkehr. Die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Abwasserreinigungsanlagen werden dem Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet.
Ausnahmen und Priorisierung
In einer Strommangellage würden Schienenverkehr und Mobilfunk ihren Stromverbrauch reduzieren und gleichzeitig ihr Angebot einschränken. Das Vorgehen für den Schienenverkehr wurde in der Vernehmlassung durchgehend positiv aufgenommen. Am Verordnungsentwurf kam es aber dennoch zu einigen Anpassungen.
So ist nun ausdrücklich erwähnt, dass die Autoverlade von einer Einstellung des Personenverkehrs auf der Schiene nicht betroffen wären. Ferner steht neu im Entwurf, dass Kantone für jene Ortschaften, die nur über den öffentlichen Verkehr erschlossen sind, nach Abstimmung mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Ausnahmen gewähren könnten. Und auch die Priorisierung des Güterverkehrs gegenüber dem Personenverkehr ist neu explizit aufgeführt.
Strommangellage: Notruf und Information der Bevölkerung
Auch der Verordnungsentwurf für Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs elektrischer Energie im Mobilfunk wurde nach der Vernehmlassung angepasst. Dies betrifft die Notrufdienste, die Informationsplattformen von Bund und Kantonen sowie die nationale Alarmierungsapplikation Alertswiss. Zu diesen Diensten müssen die Mobilfunkkonzessionäre den fernmeldetechnischen Zugang sicherstellen.
Der Verordnungsentwurf für die dritte Branchenlösung, jene für die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage, erfuhr nach der Vernehmlassung keine wesentlichen Anpassungen.
Im Gegensatz zu Schienenverkehr und Mobilfunk ist die Post nicht von den Bewirtschaftungsmassnahmen der Kontingentierung ausgenommen. Der Grundversorgungsauftrag der Post- und Zahlungsverkehrsdienstes könnte deshalb nur noch in reduziertem Umfang gewährleistet werden. Dabei würde sie Dienstleistungen der Grundversorgung priorisieren, um weniger Strom zu verbrauchen.
Die Verordnungsentwürfe werden in Form von Informationen über den Stand der Rechtsetzungsarbeiten veröffentlicht und befähigen damit die Betroffenen, sich für diesen Fall vorzubereiten. Die Massnahmen würden im Falle einer Mangellage situationsgerecht angepasst und vom Bundesrat durch Verordnungen in Kraft gesetzt. Massgebend wird nur die Fassung sein, die der Bundesrat im Falle einer schweren Strommangellage auf Antrag des WBF verabschieden wird.