Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 19. März 2019: Die Helsana Zusatzversicherungen AG hat sich Personendaten für das Bonusprogramm Helsana+ rechtswidrig bei den Grundversicherern beschafft. Die übrigen Datenbearbeitungen sind laut Gerichtsurteil zulässig, weil kein Verstoss gegen eine persönlichkeitsschützende Bestimmung vorliegt.
In seinem Urteil vom 19. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Datenbeschaffung beim App-gestützten Bonusprogramm «Helsana+» als rechtswidrig qualifiziert. Es bestätigt damit in einem zentralen Punkt die Auffassung des EDÖB. Die Helsana Zusatzversicherungen AG hat die Daten bei den Grundversicherern der Helsana-Gruppe unrechtmässig beschafft.
Der EDÖB nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht die übrigen Datenbearbeitungen im Rahmen von «Helsana+» als zulässig erachtet. Dies, weil die rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) hinsichtlich der Versicherungsprämien dem Grundsatz der Gegenseitigkeit in der sozialen Krankenversicherung und nicht dem Persönlichkeitsschutz dienen. Die KVG-Konformität des Bonusprogramms «Helsana+» ist somit nach Auffassung des Gerichts keine datenschutzrechtliche Frage.
Der EDÖB begrüsst, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil mehrere bedeutsame datenschutzrechtliche Fragen geklärt und dabei auch Unterschiede zum europäischen Datenschutzrecht aufgezeigt hat. Der EDÖB wird das Urteil noch sorgfältig analysieren und die datenschutzrelevanten Aspekte daraus weiterverfolgen.