Donnerstag, 28. November 2024
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Die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene (EKL) empfiehlt, für die Schadstoffe SO2, NO2, CO, O3, PM10 und PM2.5 die Anpassung der Luftreinhalte-Verordnung unter Berücksichtigung der WHO-Richtwerte und eine Senkung und Ergänzung der Immissionsgrenzwerte.

Im Jahre 2013 hat die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene EKL in ihrem Bericht «Feinstaub in der Schweiz 2013» letztmals die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Schweizer Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bewertet. In ihrem neusten Bericht zur Luftqualität kommt die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene nun zum Schluss, dass die Schweizer IGW angepasst werden müssen, um nach heutigem Wissensstand den Schutzanforderungen des Umweltschutzgesetzes zu entsprechen.

Die derzeit in der LRV festgelegten Immissionsgrenzwerte entsprechen weitgehend den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahr 2005, welche auf dem damaligen Wissensstand beruhen. Die nationale und internationale Forschung der letzten 20 Jahre belegt nun gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei deutlich tieferen Konzentrationen von Luftschadstoffen. Deshalb hat die WHO nach umfassender Aufarbeitung des aktuellen Wissensstandes die Richtwerte 2021 in den neuen Luftqualitätsleitlinien «Global Air Quality Guidelines» (AQG) herabgesetzt.

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Das Schweizer Umweltschutzgesetz fordert IGW und Luftreinhaltemassnahmen, welche dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der gesamten Bevölkerung – einschliesslich Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit – gerecht werden. Die EKL empfiehlt unter Berücksichtigung der WHO-Richtwerte deshalb für sechs Schadstoffe (SO2, NO2, CO, O3, PM10, PM2.5 – vgl. Tabelle) die Anpassung der LRV und damit eine Senkung bzw. Ergänzung der IGW. Zwei derzeit nicht mehr relevante IGW zu Kurzzeitbelastungsspitzen von SO2 und NO2 sollen gestrichen werden.

Immissionsgrenzwerte: Empfehlungen der EKL

Die EKL empfiehlt dem Bundesrat, die Immissionsgrenzwerte (IGW) im Anhang 7 der LRV gemäss Tabelle anzupassen, damit die IGW auch in Zukunft den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes entsprechen.

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Die übrigen IGW sollen unverändert beibehalten werden. Die EKL verzichtet im Moment darauf, IGW für weitere, bisher nicht geregelte Luftschadstoffe zu empfehlen. Sie unterstützt aber die in den WHO-Luftqualitätsleitlinien 2021 formulierten Handlungsempfehlungen für Russ als auch für ultrafeine Partikel (UFP). Deren Emissionen müssen so weit wie möglich vermieden werden.

Die Empfehlung der EKL steht weitgehend im Einklang mit den wissenschaftlich abgestützten Luftqualitäts-Richtwerten der WHO und mit diesen Anpassungen werden die Schweizer IGW wieder den Schutzanforderungen des Umweltschutzgesetzes entsprechen. Die Luftschadstoffbelastung muss deshalb weiterhin dauerhaft gesenkt werden. Die flächendeckende Einhaltung der verschärften IGW erfordert entsprechend auch in Zukunft eine nachhaltige Reduktion der Emissionen.

Nationale Massnahmen und die kantonalen Massnahmenpläne zur Emissionsminderung müssen angepasst und konsequent umgesetzt werden. Ebenso muss die internationale Zusammenarbeit in der Luftreinhaltepolitik fortgesetzt und gestärkt werden, da Luftschadstoffe auch über Grenzen hinweg transportiert werden. Der Entscheid der EU vom 12. September 2023, die WHO-Richtwerte ab 2035 in ihrer Direktive ebenfalls zu übernehmen, markiert dabei einen Meilenstein.

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