Freitag, 20. September 2024
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Die Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen wurde genehmigt. Das Hauptanliegen der breit abgestützten Revision ist es, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und diese an die geltende Praxis anzupassen. So soll beispielsweise die Erteilung von Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit schweizweit harmonisiert werden.

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der kantonalen Vollzugsorgane und des SECO, wurde das Revisionspaket entwickelt und im Jahr 2021 finalisiert. Die Revision betrifft mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2).

Sie zielt vor allem darauf ab, die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, um einerseits den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu gewährleisten und andererseits die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen zu klären. Beispielsweise werden die Zuständigkeiten sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit angepasst und zwischen den Kantonen harmonisiert.

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Sonderfälle rund um Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Zudem sollten damit die Kontrollen der Kantone vereinfacht und das Ganze für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden verständlicher werden. So wird die Gruppe der Betriebe, für die Sonderbestimmungen gelten (bspw. Bäckereien, Metzgereibetriebe usw.) und die von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind, neu umschrieben und teilweise erweitert. Beispielsweise werden die Artikel 51a und 51b ArGV 2 eingeführt, wonach bestimmte Instandhaltungs- und Winterdienstarbeiten in der Nacht und am Sonntag bewilligungsbefreit durchgeführt werden dürfen.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

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Lesen Sie auch: «Bundesrat lehnt Totalrevision des Arbeitsgesetzes ab»

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