Freitag, 20. September 2024
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Das Thema Asbest ist heutzutage in aller Munde, vor allem, wenn es um den Kauf, den Um- oder Rückbau von Gebäuden geht. Das Geschäft bei Diagnostikern und Sanierern boomt. Doch wie sieht es aus, wenn es um den Transport des gefährlichen Stoffes geht?

Der Stoff Asbest wurde in der Schweiz am 1. März 1989 verboten. Daher gilt die allgemeine Faustregel: bei Gebäuden mit Baujahr vor 1990 besteht per se ein Verdacht, dass sie asbesthaltige Elemente enthalten könnten. Für Immobilienbesitzer gilt gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) im Falle eines Verdachtsmoments sogar eine Abklärungspflicht, bevor im betreffenden Gebäude(-teil) Bauarbeiten stattfinden dürfen.

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Vor Durchführen der Arbeiten muss der Asbest-Verdacht von einer Fachperson überprüft und widerlegt werden. Falls aber ein Verdacht bestätigt wird, müssen die asbesthaltigen Bauteile gemäss der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 entfernt werden, bevor die weiteren Bauarbeiten ausgeführt werden dürfen (Download EKAS Richtlinie 6503). In den meisten Fällen fordert die Richtlinie, dass die Sanierung von einer SUVA-anerkannte Spezialfirma durchgeführt wird. Eine Liste von den anerkannten Firmen findet sich auf www.suva.ch (Suchwort «Asbestsanierung»). Um eine gesundheitsgefährdende Faserfreisetzung zu verhindern, sollten asbesthaltige Elemente niemals von Laien bearbeitet oder entfernt werden.

Asbest transportieren? Ja, aber richtig!

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Hinsichtlich des Transportes von asbesthaltigen Abfällen wurde Asbest von der UNO als Gefahrgut deklariert. Für den Transport auf der Strasse finden sich im ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) jedoch zwei UN-Nummern zu Asbest: UN 2212 Asbest, Amphibol und UN 2590 Asbest, Chrysotil.

Das Mineral Asbest kann in zwei Hauptgruppen unterteilt werden, die Amphibol-Gruppe und die Serpentin-Gruppe (siehe Grafik).

Während also UN 2212 Asbest, Amphibol eine ganze Gruppe umfasst, bezieht sich UN 2590 Asbest, Chrysotil lediglich auf die Asbestart Chrysotil (nicht zu verwechseln mit dem Schmuckstein Chrysolith). Wieso diese Unterteilung? Das Chrysotil hat weitaus die häufigsten Vorkommnisse. Es findet sich beispielsweise in alten Faserzement-Wellplatten, in Asbest-Schnüren, aber auch in Fliesenkleber, Leichtbauplatten (sog. LAPs), hinter Elektrotableaus und vielen weiteren Anwendungsgebieten.

Die Fasern des Chrysotils sind im Vergleich zu denen der Amphibolgruppe länger und elastischer, während die Fasern der Amphibole spröder und brüchiger sind und daher beim Einatmen noch leichter und tiefer in die Lunge gelangen. Das wohl bekannteste Beispiel ist die Anwendung von Krokydolith im Spritzasbest, welcher auf Grund seiner Gefährlichkeit in der Schweiz bereits 1975 verboten wurde.

Beide UN-Nummern sind der Gefahrklasse 9 zugeteilt und tragen den Klassifizierungscode M1 (Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können). Bei der Handhabung und beim Transport muss daher stets darauf geachtet werden, dass keine Fasern freigesetzt werden (siehe EKAS Richtlinie Nr. 6503). Die wichtigsten Transportbestimmungen von ADR sind in Tabelle 1 zusammengefasst.

 

Sonderabfall Asbest – wohin damit?

Festgebundener Asbest wie beispielsweise Faserzementplatten, welche Asbest enthalten, können als Inertstoff auf einer Deponie Typ B entsorgt werden, während schwachgebundene Asbestfasern auf eine Deponie Typ E (ehemals Reaktordeponie) gebracht werden müssen.

Die VeVA-Codes lauten:

17 06 01 [S]    Dämmaterial, das Asbest enthält
17 06 05 [S]    Bauabfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern
17 06 98          Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 05 fallen

Anerkannte Entsorgungsstellen finden sich auf der VeVA-Website: www.veva-online.ch.

 

Autorin: Maria Bühler, Gefahrgutbeauftragte und Gebäudeschadstoff-Diagnostikerin, Neosys AG

 

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