Freitag, 20. September 2024
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Der Bundesrat hat heute die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geändert. Damit erfüllt er die Motion Schmid 19.3734 und gewährt der chemisch-pharmazeutischen Industrie Erleichterungen. Für besonders besorgniserregende Stoffe gilt grundsätzlich ein Verwendungsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber befristete Ausnahmen für bestimmte Verwendungen solcher Stoffe möglich. Dies insbesondere dann, wenn ein Unternehmen auf einen Stoff nicht verzichten kann und wenn kein Ersatz durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein anderes Verfahren möglich ist. Zudem ermöglicht der Bundesrat mit der Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung der Luftwaffe die Verwendung von bestimmten, streng beschränkten Stoffen.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt im Anhang 1.17 bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe, für die in der EU eine Zulassungspflicht gilt. Für diese Stoffe gilt grundsätzlich ein Verwendungsverbot. Davon ausgenommen sind jedoch von der Europäischen Kommission erteilte Zulassungen und von den Bundesbehörden auf Gesuch hin bewilligte befristete Ausnahmen für bestimmte Verwendungen solcher Stoffe, wie bspw. sechswertiges Chrom als Katalysator. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmen auf die Verwendung eines Stoffs nicht verzichten kann und wenn kein Ersatz durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein anderes Verfahren möglich ist.

Zusätzliche Vereinrachungen in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

In seiner Sitzung vom 5. April 2023 hat der Bundesrat zusätzliche Vereinfachungen beschlossen. Er ermöglicht der chemisch-pharmazeutischen Industrie, einen im Anhang 1.17 ChemRRV geregelten Stoff für die Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verwenden. Voraussetzung ist, dass dieser in einer geschlossenen Anlage eingesetzt wird und nachweislich weder Menschen noch Umwelt mit dem Stoff in Kontakt kommen. Mit dieser Regelung erfüllt der Bundesrat die Motion 19.3734 von Ständerat Martin Schmid.

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Ausserdem hat der Bundesrat den Anhang 1.17 der ChemRRV mit einer weiteren Ausnahme ergänzt. Diese betrifft die Verwendung von Stoffen des Anhangs 1.17 ChemRRV für die Instandhaltung von Flugzeugen der Schweizer Luftwaffe.

Diese Verordnungsänderungen haben keine Auswirkungen auf das Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt. Sie treten am 1. Mai 2023 in Kraft.

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