Donnerstag, 19. September 2024
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Die neue Bauarbeiten-Verordnung (BauAV) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Ihr Inhalt wurde um 44 Prozent erweitert (alt 86 Artikel, neu 124 Artikel). Da hat es einiges an Neuigkeiten oder Präzisierungen drin. Unser Gastautor Ralf W. Jaschek geht in einer Serie auf die Änderungen und ihre Bedeutungen ein – heute im ersten Teil.

Wesentliche Änderungen der neuen BauAV betreffen:

  • Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel) mit
  • Bestimmungen für alle Bauarbeiten (2. Kapitel)
  • Arbeiten auf Dächern (3. Kapitel)
  • Gerüste (4. Kapitel)
  • Gräben, Schächte und Baugruben (5. Kapitel)
  • Rückbau und Abbrucharbeiten (6. Kapitel)

Die Suva bietet eine Übersicht über diese wichtigen Neuerungen für die oben aufgeführten Kapitel. Dennoch lohnt es sich, auch für die anderen Kapitel den genauen Wortlaut nachzuschlagen, falls jemand in folgenden Bereichen tätig ist:

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  • Untertagarbeiten [7],
  • Abbau von Gestein, Kies und Sand [8],
  • Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine [9],
  • Arbeit am hängenden Seil [10] und
  • Arbeiten in Rohrleitungen [11].

Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2022 grundsätzlich ohne Übergangsfrist. Das bedeutet: für bestehende Baustellen gilt eine Pflicht der Nachrüstung auf dieses Datum. Selbstredend ist für viele Massnahmen der laufende Umbau einfacher als ein Kraftakt Ende Dezember, um mit den neuen Anforderungen konform zu sein.

Dennoch gewisse Übergangsfristen in der neuen BauAV

In Artikel 123 wird eine Übergangsbestimmung geregelt: Arbeitsgerüste oder ein Seitenschutz, die vor Inkrafttreten dieser BauAV in Verkehr gebracht wurden und deren Geländerholm eine Abweichung von fünf Zentimetern (mind. 95 cm über Standfläche anstelle der verlangten 100 cm [Art. 22, Abs 2 BauAV]) aufweist, weiterhin benutzt werden darf.

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Weiter tritt der Art. 31, Abs 3 BauAV erst nach weiteren zwei Jahren in Kraft. Dabei geht es um Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von mehr als 32 A. Diese müssen erst danach durch Fehlerstromschutzeinrichtungen geschützt sein.

Eine Liste der Vergleiche der alten und neuen Version BauAV kann über info@adremsafety.ch bezogen werden.

Im nächsten Teil der Serie (am 12. November 2021): Gefahrenbeurteilung auf dem Bau

Der Autor:
Ralf W. Jaschek
Sicherheitsfachmann, Führungsfachmann, Vorstand swiss safety, Schweizer Ansprechpartner für iManSys (www.domeba.ch), Ausbildner Sicherungs- und Rettungstechnik im Schweizerischen Feuerwehrverband.

 

 

 

Lesen Sie auch: «Bauarbeiten: Ab 2022 aktualisierte Sicherheitsbestimmungen im Bauwesen»

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