Dienstag, 17. September 2024
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Die neue BauAV verlangt von am Bau beteiligten Arbeitgebern die Prüfung von AS-/GS-Massnahmen (Art. 3, Abs. 3). Es empfiehlt sich eine eingehende Gefährdungsermittlung und -beurteilung gemäss Art. 3, Abs 2 vorzunehmen, um die Dokumentation nachweisbar und lückenlos darstellen zu können.

Dazu heisst es (Art. 3, Abs. 3 BauAV):

Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten.

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Gefährdungsermittlung

Nur wie kann dargelegt werden, dass bei der Prüfung nichts vergessen ging? Dazu dient eine Gefährdungsermittlung, die aus einem Risikoinventar und der eigentlichen Risikobeurteilung besteht. Das erste ist eine Auflistung aller Gefahren, die bei einer Arbeit auftreten können. Danach geht es an die Bewertung dieser Gefahr nach den bekannten Schemen mit den Achsen: Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadenausmass (hilfreiche Lektüre findet sich auf bekannten Webseiten).

Damit sind Sie beim Schritt wie von der BauAV in Art. 3, Abs. 2 verlangt wird:

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…so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen.

Explizit wird diese Vorgehensweise nur bei Verdacht des Auftretens von besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) verlangt. Es macht aber Sinn, alle Gefahren eingehend zu ermitteln und zu beurteilen. Sie werden dadurch weniger Lücken im Sicherheitskonzept haben und bei Kontrollen oder Untersuchungen das bessere Bild abgeben.

Im nächsten Schritt sind Vorgehensweisen für die Änderungen herauszuarbeiten. Das passiert am besten in einer Gruppe mit den Vorgesetzten und für die Sicherheit affinen Mitarbeitern. Nebenbei erhalten Sie damit einen weiteren Eindruck von den Mitarbeitenden für die laufende Bewertung und Laufbahnplanung. Gleichzeitig erfüllen Sie damit die Vorgaben der Mitwirkung bei Arbeitssicherheitsmassnahmen.

Die neuen Vorgehensweisen müssen nun dokumentiert, verteilt, geschult und etabliert werden. Das bedarf einiger Teilschritte und Massnahmen. Diese können zur Erfüllung wieder delegiert werden, sodass die Arbeitslast sich auf mehrere Schultern verteilt.

Mittels digitaler Unterstützung wie wie iManSys haben Sie eine effiziente Hilfe für diese Arbeitsschritte, denn das Kopieren in E-Mails, Schulungseinladungen per Mail und Präsenzmanagement werden durch das System automatisiert übernommen.

Neue BauAV verlangt noch viel Arbeit

Die neue BauAV verlangt also noch viel Arbeit für alle am Bau beteiligten. Um nicht unnötig unter Druck zu geraten, ist jetzt Handeln gefordert. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen während der Ausführung.

Eine Liste der Vergleiche der alten und neuen Version BauAV kann über info@adremsafety.ch bezogen werden.

Lesen Sie auch: «Änderungen in der neuen BauAV per Anfang 2022: Was es zu beachten gilt»

Im nächsten Teil der Serie (am 19.11.21): Wie baue ich (m)ein Sicherheitskonzept?

Der Autor:
Ralf W. Jaschek
Sicherheitsfachmann, Führungsfachmann, Vorstand swiss safety, Schweizer Ansprechpartner für iManSys (www.domeba.ch), Ausbildner Sicherungs- und Rettungstechnik im Schweizerischen Feuerwehrverband.

 

 

 

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