Freitag, 20. September 2024
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Die Auswirkungen der Corona-Massnahmen wird die Arbeitswelt noch über einen längeren Zeitraum begleiten. Zahlreiche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit vor dem Coronavirus wurden zwar zwischenzeitlich gelockert oder aufgehoben, punktuell werden aber auch immer wieder neue Regeln und Massnahmen beschlossen und eingeführt. Wie verhält es sich mit der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers in diesen Zeiten?

Allgemein ergibt sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsgesetz (ArG) und dem Obligationenrecht (OR).[1] Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

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Gerade in Zeiten von Corona ist die Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmenden zu schützen, von zentraler Bedeutung. So hat der Bundesrat mit der COVID-19-Verordnung zeitweise die Pflichten der Arbeitgeber zusätzlich präzisiert und unter anderem Anordnungen für besonders gefährdete Personen verfügt. Zwischenzeitlich sind diese Vorgaben wieder aus der COVID-19-Verordnung verschwunden, doch mit dem COVID-19-Gesetz will der Bundesrat dem Parlament den Erlass eines dringlichen und befristeten Bundesgesetzes beantragen, welches in Art. 2 Abs. 6 vorsieht, dass weiterhin Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen angeordnet und Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegt werden können.

Zudem sollten die Arbeitgebenden, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG befolgen sowie weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip treffen:

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  • S: Substitution – gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind durch weniger gefährdende Tätigkeiten zu ersetzen.
  • T: Technische Massnahmen – treffen, um den Schutz zu gewährleisten, zum Beispiel durch den Einsatz von Plexiglasscheiben.
  • O: Organisatorische Massnahmen – beispielsweise den Aufenthalt im Arbeitsbereich mit potenzieller Exposition zeitlich und personell zu beschränken.
  • P: Persönliche Schutzausrüstung – es ist eine adäquate Schutzausrüstung zu wählen (z.B. Schutzmaske).

Doch bedenken Sie: die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist oft anstrengend und individuelle Fehler führen rasch zum Versagen des Schutzes. Darum ist die Verwendung der PSA prinzipiell nur als ergänzende Massnahme zu den vorgenannten Schutzmassnahmen zu betrachten. Diese Vorgaben und Empfehlungen konkretisieren die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welche gerade in diesen Zeiten eine erhöhte Fürsorgepflicht trifft.

Bleiben Sie gesund.

[1] Art. 6 ArG; Art. 328 OR.

 

Autor: lic. iur. Michel Rohrer, Präsident des Verwaltungsrats der AEQUITAS AG. Als erfahrener Jurist und Wirtschaftsermittler verfügt Michel Rohrer über eine 20-jährige Berufserfahrung. Er verantwortet komplexe Beratungsmandate. Darüber hinaus ist er Geschäftsführer und Rechtskonsulent mehrerer Unternehmen und Verbände aus den Bereichen IT-Services, Consulting-Dienstleistungen, Steuer- und Unternehmensberatung, namentlich in den Bereichen Compliance, Unternehmensnachfolge, Umstrukturierungen, Gründungen, Liquidationen sowie in der Gewaltprävention und der Forensik.

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