Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. September 2024 die Botschaft zur Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) verabschiedet. Damit kann sich die Suva an der Entschädigung der Opfer von asbestbedingten Erkrankungen, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, finanziell beteiligen.
Der Einsatz von Asbest wurde 1989 in der Schweiz verboten. Die lange Latenzzeit zwischen der Exposition und dem Auftreten der Symptome führt dazu, dass immer noch rund 120 Personen jährlich an malignen Mesotheliomen erkranken. Davon haben 20 bis 30 keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im beruflichen Kontext Asbest ausgesetzt waren. Sie haben lediglich Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung, die deutlich weniger Kosten übernehmen.
Entschädigungsfonds für Opfer (Stiftung EFA)
Genau für diese Fälle wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) gegründet, die sich seit Juli 2017 finanziell an der Entschädigung der Opfer beteiligt.
Die Finanzierung dieser Stiftung erwies sich in den letzten Jahren jedoch zunehmend als schwierig. Für ihre langfristige Sicherung schlägt der Bundesrat vor, das Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu ändern, damit sich die Suva daran beteiligen kann. Gemäss neuem Artikel 67b UVG darf die Suva jedoch nur die Mehreinnahmen aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten dafür aufwenden, damit die Versicherungsprämien unbeeinflusst bleiben.
Der Suva-Rat hat die ausschliessliche Kompetenz zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Stiftung EFA finanziell unterstützt wird.