Donnerstag, 28. November 2024
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Der Bundesrat hat beschlossen, die Vernehmlassung zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben zu eröffnen. Mit dieser Vorlage erfüllt der Bundesrat eine entsprechende Motion des Parlaments: Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sollen vom Bund verpflichtet werden können, Gebäudeschäden bei Erdbeben solidarisch zu finanzieren. Zu diesem Zweck soll die Bundesverfassung angepasst werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. März 2024.

Zur Umsetzung der Motion erachtet der Bundesrat einen integralen Ansatz im Umgang mit Erdbebenrisiken als angemessen: Dies bedeutet einerseits, dass Erdbebenrisiken mittels geeigneter Präventionsmassnahmen möglichst reduziert werden sollten. Anderseits soll ein effizientes System zur Verfügung stehen, um Erdbebenschäden an Gebäuden zu finanzieren.

Der Schutz vor Erdbeben ist Sache der Kantone. Ein zusätzlicher Artikel in der Bundesverfassung soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften für die ganze Schweiz zum Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens zu erlassen. Vorschriften zur baulichen Vorsorge auf Stufe Bund haben primär zum Ziel, Menschen vor den Folgen eines Erdbebens zu schützen.

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Erdbeben: zweckgebunderer Beitrag soll erhoben werden können

Zur Finanzierung von Gebäudeschäden soll der Bund die Kompetenz erhalten, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz einen zweckgebundenen Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag darf die Obergrenze von 0.7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Mit dieser Obergrenze würden im Fall eines Erdbebens gegenwärtig rund 22 Milliarden Franken für die Deckung von Schäden zur Verfügung stehen.

Dies entspricht der Schadensumme, die bei einem Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 500 Jahren erwartet wird. Damit soll der Schutz vor Erdbebenrisiken in der Schweiz gestärkt werden. Heute sind rund 15 Prozent der Gebäude in der Schweiz gegen Schäden durch Erdbeben versichert. Im Gegensatz zu einer Versicherungslösung fallen mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung keine Prämienzahlungen an. Ein Beitrag müsste nur dann entrichtet werden, wenn Schäden aufgrund eines Erdbebens entstanden sind

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