Freitag, 20. September 2024
Anzeige

Aus aktuellem Anlass – unser Bericht vom 13. Februar 2017:

Neben Snowboarden und Alpin Ski bieten Winterdestinationen vermehrt Trendsportarten wie Fat Biken, Snowkiten oder Airboarding an. Geht man dabei ein Wagnis ein? Und was heisst das bei einem Unfall?

Anzeige
Gemäss Art. 39  UVG und Art. 50  UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.
Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
Der tiefere Sinn der eingangs erwähnten Rechtsnormen liegt darin, dass eine Interessenabwägung vorgenommen werden soll zwischen dem Gesamtinteresse der Versicherten (der Prämienzahler) und dem schützenswerten Mass einer Betätigung (z.B. Sportart). Die Prämienzahler sollen vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden.

 

Es wird zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden

Ein absolutes Wagnis liegt in zwei Konstellationen vor:

Anzeige
  • wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können oder
  • wenn es am schützenswerten Charakter einer mit besonders grossen Gefahren verbundenen Handlung mangelt resp. eine entsprechende Handlung unsinnig oder verwerflich erscheint.

Bei einem relativen Wagnis ist eine Handlung an sich schützenswert und können die Gefahren durch die handelnde Person auf ein vernünftiges Mass reduziert werden.

Es ist zu prüfen, ob nach den persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde.

Verweigerung von Geldleistungen
In besonders schweren Fällen von Wagnissen, zum Beispiel die Durchführung einer sehr schwierigen Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Warnung durch erfahrene Bergsteiger, können die Geldleistungen verweigert werden.
Teilen:

Chefredaktor safety-security.ch / CEO bentomedia GmbH / Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Betriebssanität SVBS / SFJ-Award für Qualitäts-Fachjournalismus

Antwort schreiben

Anzeige
Exit mobile version