Freitag, 20. September 2024
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Im Zweijahresrhythmus wird das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) überarbeitet. Bald ist es wieder soweit. Im Januar 2019 erscheinen die neuen Vorschriften, welche auch in der Schweiz mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten einzuhalten sind. Was dies konkret bedeutet, fassen wir hier zusammen.

Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Klassierung. Insgesamt gibt es mit dem ADR 2019 14 neue UN Nummern. Zwölf der neuen Nummern (UN 3537 bis UN 3548) wurden für Maschinen ohne offizielle Bezeichnung vergeben – also ohne «proper shipping name» – welche gefährliche Güter in Mengen über den Freigrenzen (LQ) enthalten. Bisher konnten solche Maschinen unter «UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder gefährliche Güter in Geräten» und gemäss der Freistellung nach 1.1.3.1.b befördert werden. Neu gibt für gefährliche Güter enthaltende Maschinen und Geräte die vorherrschende Gefahr die Klassierung vor. UN 3363 wird unter Berücksichtigung von neuen Sondervorschriften nur noch für Maschinen und Geräte verwendet, welche gefährliche Güter unterhalb der LQ enthalten.

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Die zweite wichtige Neuerung betrifft die Angaben im Beförderungspapier. Will man Gefahrgüter unter der Freigrenze gemäss ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) befördern, müssen neu für jede Beförderungskategorie sowohl die Gesamtmenge als auch die berechnete Punktzahl im Beförderungspapier angegeben werden. Die Angabe der Gesamtpunktzahl pro Beförderungseinheit ist nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen. Wichtig ist, dass diese Angaben im Beförderungspapier nur notiert werden müssen, wenn die Anwendung einer Freistellung gemäss ADR 1.1.3.6 beabsichtigt wird. Für Gefahrguttransporte über der Freigrenze gelten die neuen Vorschriften nicht.

Ferner wurde der Teil 7 des ADR erweitert: Mit dem Abschnitt 7.1.7 wurden drei Seiten Vorschriften bezüglich Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe, organischer Peroxide und anderer Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, hinzugefügt.

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Ebenfalls umfassende Änderungen betreffen den Transport von Lithiumbatterien. Einige Beispiele: Es laufen diverse Übergangsbestimmungen ab. Ab 1.1.2019 müssen beispielswiese zwingend die neuen Gefahrzettel der Nr. 9A anstelle der Gefahrzettel Nr. 9 verwendet werden. Ausserdem wurde mit dem ADR 2019 eine neue UN Nummer für grosse Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind, vergeben (UN 3536), zusammen mit der Einführung der neuen Sondervorschrift SV 389, die die Details für diese speziellen Batterien regelt. Für den Transport von beschädigten Lithiumbatterien, bei denen mit einer gefährlichen Reaktion oder Stofffreisetzung gerechnet werden muss, können die neuen Verpackungsanweisungen P911 und LP906 angewendet werden. Alternativ ist ein Transport mit spezieller Genehmigung einer zuständigen Behörde möglich, analog zur Regelung gemäss ADR 2017. In beiden Fällen gilt die Beförderungskategorie 0, das heisst es gibt keine Freistellungen nach ADR 1.1.3.6 und die Bestimmungen des ADR müssen vollumfänglich angewendet werden.

Eine Lockerung der Vorschriften betrifft die Bezettelung von Versandstücken. Seit 2015 musste der Abstand zwischen der Linie und dem Rand des Gefahrzettels genau fünf Millimeter betragen, die Linie musste mindestens zwei Millimeter breit sein, auch beim verkleinerten Gefahrzetteln. Von diesen Spitzfindigkeiten ist man abgekommen und es gelten wieder die Regeln wie vor 2015. Somit dürfen die alten Gefahrzettel, welche wegen  kleiner graphischer Abweichungen hätten entsorgt werden müssen oder bereits entsorgt wurden, weiter verwendet werden.

Eine weitere Lockerung betrifft die Kennzeichnung von Gefahrgütern der Klasse 1. Als Besonderheit der Klasse 1 müssen Versandstücke mit der offiziellen Benennung des Gefahrguts versehen ein. Bis anhin musste dieses Kennzeichen in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und zusätzlich in Deutsch, Französisch oder Englisch angebracht werden. Neu kann auf die Sprache des Versandlandes verzichtet werden. Eine Angabe in Französisch, Deutsch oder Englisch reicht. Das Feuerwerk aus China darf ab 2019 also ohne chinesische Zeichen nach Europa reisen.

Autorin: Christine Wenk, Gefahrgutbeauftragte, Neosys AG

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