Freitag, 20. September 2024
Anzeige

Jährlich ereignen sich zahlreiche Unfälle – auch schwere – durch falschen Umgang oder unsachgemässe Lagerung von Gefahrstoffen. Unfälle, die den Menschen, die Umwelt und Sachwerte betreffen.

Autor: Önder Aktas

Die Gesamtverantwortung tragen die Betreiber, also die Unternehmer der Anlagen, und bei juristischen Personen die Unternehmensleitung. Sie sind verpflichtet die notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen gemäss dem Stand der Technik zu treffen und umzusetzen. Vor allem sind sie verantwortlich für:

Anzeige
  • den bestimmungsgemässen Betrieb der Anlage
  • korrekte Kennzeichnung und Handhabung der Produkte
  • eine ordnungsmässige Lagerung
  • den ordnungsgemässen Zustand von Sicherheitseinrichtungen
  • Beurteilung von Gefährdungen und Einleitung von geeigneten Schutzmassnahmen
  • Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
  • Auswahl von qualifizierten Mitarbeitenden
  • Schulung und Instruktion von Mitarbeitenden
  • Koordination von Tätigkeiten und Arbeitsprozessen (Arbeitsabläufen)
  • Verhaltensregeln für Betriebsfremde
  • Planung und Massnahmen für Notfälle

Um den bestimmungsgemässen Betrieb sicherzustellen, muss der Betreiber der Anlage nebst Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auch die Vorgaben aus der Plangenehmigung einhalten. Er darf insbesondere keine Produkte mit solchen Eigenschaften und in Mengen lagern, die von der Genehmigung nicht erfasst sind. Genehmigungen sind bindende Vorschriften für den Betreiber.

Gängige Fragen rund um die Lagerung von Gefahrstoffen

In der betrieblichen Praxis tauchen immer wieder Fragen rund um das Lagern von Gefahrstoffen auf:

Anzeige
  • Ab wann beginnt das Lagern?
  • Welche Mengen an Gefahrstoffen dürfen am Arbeitsplatz vorhanden sein?
  • Ab welchen Mengengrenzen müssen Zusammenlagerungsbeschränkungen beachtet werden?

An Arbeitsplätzen dürfen nur die Mengen an Gefahrstoffen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch die Mengenschwelle soll vermieden werden, dass ein Auslaufen durch unbeabsichtigtes Umstossen oder Abgasen aus undichten Behältern verhindert wird.

In diesem Kontext müssen zwei Begriffe voneinander unterschieden werden: Lagerung und Bereitstellung von Gefahrstoffen für Tages- oder Schichtbedarf.

Im Sinne des kantonalen Leitfadens gilt für eine Lagerung gefährlicher Stoffe eine Aufbewahrungsdauer von mehr als acht Stunden. Eine kurzzeitige Bereitstellung für die Produktion oder das kurzzeitige Abstellen nach einer Anlieferung gilt nicht als Lagerung.

Die Anforderungen für ein Gefahrstofflager sind abhängig von Art, Einstufung und Menge der zu lagernden Stoffe und Gemische. Hier muss ein Lagerkonzept erstellt werden. Ein Lagerkonzept bildet die Grundlage für die Planung, Genehmigung und Errichtung des Lagers. Dabei werden bauliche Massnahmen (Lagerabschnitte und Grösse), Art und Menge der zu lagernden Stoffe, Behälterarten sowie technische und organisatorische Massnahmen festgelegt. Der Betrieb des Lagers ist an diese Gegebenheiten verbunden. Eine Veränderung des Lagerkonzeptes ist mit hohem Aufwand verbunden.

Das Führen einer Gefahrstoffliste (auch Lagerliste genannt) ist in der Schweiz nicht rechtsverbindlich geregelt. Dennoch sollte eine Auflistung aller Gefahrstoffe im Betrieb vorhanden sein, um einen Überblick über das Gefahrenpotenzial in einem Ereignisfall (Brand, Leckage etc.) zu haben. Die Gefahrstoffliste muss ausserhalb des Lagers verfügbar sein und deren Standort muss der Feuerwehr bekannt sein.

Zusätzlich zu diesen organisatorischen Massnahmen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Bestimmung einer Chemikalien-Ansprechperson evtl. eines Gefahrgutbeauftragten
  • Vorhandensein von Sicherheitsdatenblättern sowie periodische Kontrolle auf Aktualität
  • Kennzeichnung aller Verpackungen nach Globally Harmonized System (kurz: GHS)
  • Regelung von Zugänglichkeiten
  • Alarm- und Notfallorganisation
  • Schutzmassnahmen (Augendusche, Ganzkörpernotdusche, Persönliche Schutzausrüstung (PSA))
  • Regelmässige Kontrolle von Lagereinrichtungen
  • Rückhalteeinrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Behälter, …)
  • Löschwasserrückhaltesystem

Die Lagerung der Gefahrstoffe erfolgt grundsätzlich anhand eines Einlagerungsplans, damit beispielsweise die Lagermitarbeitenden eindeutige Vorgaben haben, wo was in welcher Menge gelagert werden darf. Je nach Klassifizierung werden die Produkte Lagerklassen (LK) zugeordnet. Darauf bauen dann Regeln für die Zusammen-, Getrennt- oder Separatlagerung von Produkten auf. Diese Angaben muss der Hersteller zur Verfügung stellen, beispielsweise im Sicherheitsdatenblatt. Die Lagerklassen entsprechen in der Regel auch den Gefahrgutklassen.

Werden Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert, dürfen nur besondere Einrichtungen eingesetzt werden – beispielsweise Chemikalienschränke, die die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz erfüllen.

Fazit

Der Umgang mit Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen erfordert grosse Sorgfalt. Der bestimmungsgemässe Gebrauch und die Verwendung von geeigneten Gebinden sowie der Gebrauch von geeigneter PSA allein ist nicht ausreichend. Die Aufstellung eines Gefahrstofflagers erfordert sehr viel Arbeit, Aufwand und Organisation.

Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften sind eine wesentliche Voraussetzung für das Lagern von Chemikalien.

Der Autor:

Önder Aktas

Geschäftsführer Work-Safe Schweiz, Sicherheitsingenieur EigV, Regalprüfer, mehrjährige Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Lesen Sie auch: Defekte Lithium-Akkus erkennen und Risiken einschliessen

Teilen:
Antwort schreiben

Anzeige
Exit mobile version