Freitag, 20. September 2024
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Hautschutz wird an Arbeitsplätzen häufig vernachlässigt. Hautschutz fängt aber schon im privaten Umfeld an. Unsere Haut ist nicht in der Lage, berufliche oder ausserberufliche Belastungen zu unterscheiden.

Autor: Önder Aktas

Die Haut ist mit ihren 1,5 bis zwei Quadratmetern Fläche unser grösstes Organ und ist nicht ersetzbar. Sie bekleidet und begleitet uns ein Leben lang. Grundsätzlich liegt es in unserem eigenen Interesse, die Haut zu schützen und zu pflegen. Somit kann ihre natürliche Schönheit und auch ihre Schutzfunktion erhalten bleiben. Sie prägt nicht nur unser Erscheinungsbild, sondern hat weitere Funktionen:

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  • mechanische Barriere nach aussen
  • Schutzfunktion gegen Umwelteinflüsse und Krankheitserreger
  • Schutz vor Austrocknung und Wärmeverlust
  • Stoffaustausch (Hautatmung)
  • Kommunikation (Sinnesorgan – Tastsinn)

Hautschutz im Beruf

Ein Fünftel aller gemeldeten Berufskrankheiten berufen sich auf Hauterkrankungen, auch Berufsdermatosen genannt. Sie können durch die Arbeit entstehen oder sich weiter verschlimmern, falls sie schon vorhanden sind. In den meisten Fällen stehen für Hautgefährdungen die Hände und die Unterarme im Vordergrund. Etwa 90 Prozent der Hauterkrankungen sind Ekzeme: Hautreaktionen, die häufig mit trockener Haut, Juckreiz und kleinen Hautrissen beginnen und dann zunehmend durch Rötung, Bläschen, Nässen, Schuppenbildung und Vergröberung der Hautfältelung sichtbar werden.

Die Hautfunktionen werden somit stark eingeschränkt. Das heisst: wichtige Schutzmechanismen, wie der Schutz gegen Einwirkung von Stoffen und Gemischen, Keimen oder Parasiten werden ausser Kraft gesetzt. Besteht der Verdacht, dass es sich bei der Hauterkrankung um eine Berufskrankheit handelt, müssen die Beschwerden so früh wie möglich von einem Arzt behandelt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Berufskrankheitsmeldung bei der jeweiligen Unfallversicherung einzureichen.

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Berufsbedingte Hauterkrankungen können durch typische Fälle und Komponenten verursacht werden:

  • geeignete Handschutzmittel fehlen
  • keine oder nicht ausreichende Instruktion der Mitarbeiter
  • gewohnheitsmässiger falscher Umgang mit dem Arbeitsstoff
  • Nutzung von nicht geeigneten Schutzhandschuhen
  • Verwendung von aggressiven Reinigungsmitteln
  • fehlende Hautpflegemittel
  • erste Veränderungen der Haut werden ignoriert

Menschen, die von einer Hautkrankheit betroffen sind, werden in ihrer Lebensqualität so beeinträchtigt, dass ein Berufswechsel unumgänglich wird. Vor allem sind hier Mitarbeitende aus den Berufsgruppen Bauwirtschaft, Malergewerbe, metallverarbeitende und chemische Industrie, Fahrzeuggewerbe, Reinigung, Pflege, Coiffeure, Nahrungsmittelherstellung und auch Landwirtschaft gefährdet.

Hier wird der Arbeitgeber in die Pflicht gezogen. Denn gemäss Unfallversicherungsgesetz (Art. 82 UVG) und Arbeitsgesetz (Art.6 ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die:

  • nach der Erfahrung notwendig
  • nach dem heutigen Stand der Technik anwendbar und
  • den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Um berufliche Hautkrankheiten vorzubeugen, muss in erster Linie der Kontakt mit gefährlichen Stoffen vermieden werden. Ist dies technisch nicht möglich, werden präventive Massnahmen wie die Verwendung von Schutzhandschuhen priorisiert. Für bestimmte Tätigkeiten, bei denen aufgrund von Unfallgefahren oder des erforderlichen Feintastsinns das Tragen von Schutzhandschuhen nicht möglich ist, werden geeignete Hautmittel eingesetzt, die die Haut schützen sollen. Hierbei ist es wichtig anhand einer Arbeitsplatzbewertung geeignete Schutzmassnahmen zu definieren. Ein Hautschutzplan sollte einer der Kernpunkte dieser Bewertung sein.

Der Hautschutzplan

Der Hautschutzplan ist auf drei Säulen aufgebaut: Schutz, Reinigung und Pflege:

  • Allgemeiner Hautschutz, z.B. Hautschutzcreme oder Tragen von Schutzhandschuhen
  • Reinigung zur Säuberung der Haut
  • Pflege zur Regeneration der Haut

Der Hautschutzplan wird auf Basis der Betriebsanweisung erstellt. Er definiert die konkreten arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Hautschutzmassnahmen und wann welche Hautschutzmittel wie anzuwenden sind.

Für die Auswahl der geeigneten Hautschutzmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflege- und ggf. Desinfektionsmittel) kann ein Arbeitshygieniker oder Arbeitsarzt beigezogen werden.

Die Verwendung von Hautschutzmitteln gehört zu den persönlichen Schutzmassnahmen. Deren richtige Anwendung ist durch den Vorgesetzten zu schulen.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und rund um die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen angeleitet werden.

Die speziellen Hautpflegemittel dienen nicht als Schutz gegen schädigende Stoffe, sondern sie unterstützen die Hautregeneration. Wasser- und Fettverluste der Haut werden dabei ausgeglichen. Dadurch wird die Abwehrfunktion der Haut wiederhergestellt.

Besonders wichtig ist die Hautpflege bei Feuchtarbeit. Während dieser Tätigkeit werden die Hände sehr häufig gewaschen oder desinfiziert. Es wird mit reizenden Substanzen gearbeitet oder es werden ständig feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen.

UV-Strahlen

Nicht nur der Umgang mit Chemikalien kann die Haut schädigen, sondern auch die Belastung durch UV-Strahlen der Sonne. Hier sind vor allem Menschen betroffen und gefährdet, die berufsbedingt im Freien arbeiten (Bauarbeiter, Dachdecker, Gartenbauer und alle anderen Outdoor-Worker).

Durch das Arbeiten im Freien sind sie verstärkt der UV-Exposition ausgesetzt und haben damit ein erhöhtes Hautkrebsrisiko. Je länger und intensiver die Strahlen einwirken, umso grösser ist das Risiko. Hinzu kommen weitere Gesundheitsrisiken durch Flüssigkeitsmangel und Hitzeschlag. Besonders in den Monaten April bis September ist die Sonneneinstrahlung zwischen 10 und 15 Uhr äusserst gefährlich.

Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmassnahmen zu ergreifen, die der Arbeitssituation anzupassen sind. Die Schutzmassnahmen und die Verhaltensregeln können nach dem TOP-Prinzip erfolgen:

  • Technische Schutzmassnahmen: Arbeitsplätze wenn möglich mit einem Sonnendach oder Zelt abschatten.
  • Organisatorische Schutzmassnahmen: Arbeitszeiten sowie Umfang der Pausen anpassen, so dass der Aufenthalt in der Sonne zeitlich eingeschränkt ist. Die Mitarbeitenden über die möglichen Gefahren durch die UV-Strahlung und über die Schutzmassnahmen informieren.
  • Personenbezogene Schutzmassnahmen: Den Mitarbeitenden geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, die viele Hautstellen bedecken. Für Hautstellen, die sich nicht durch Schutzkleidung schützen lassen, Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtfaktor aushändigen.

Viele Hautprobleme lassen sich durch angemessene Arbeitsplatzbewertungen, geeignete Schutzmassnahmen und Wirksamkeitskontrollen vermeiden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet – in Zusammenarbeit mit Arbeitsärzten, Arbeitshygienikern, Sicherheitsingenieuren oder Sicherheitsfachleuten – Arbeitsplatzbewertungen durchzuführen.

Die Mitarbeitenden müssen die Hautgefährdungen an ihren Arbeitsplätzen genauso kennen wie die entsprechenden Schutzmassnahmen. Betriebsanweisungen, Hautschutzpläne und Schulungen von Mitarbeitenden sind daher die Basis einer effektiven Hautschutzorganisation.

Quellen:

Suva Checkliste 67035 «Hautschutz»

Suva Merkblatt 44074 «Hautschutz bei der Arbeit»

Suva Information 2869-11 «Berufliche Hautkrankheiten»

Der Autor:

Önder Aktas

Geschäftsführer Work-Safe Schweiz, Sicherheitsingenieur EigV, Regalprüfer, mehrjährige Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

 

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