Freitag, 20. September 2024
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 einen Briefwechsel zwischen der Schweiz und Frankreich über den Informationsaustausch bei Kernkraftwerks-Unfällen gutgeheissen. Bei Unfällen im französischen Kernkraftwerk Bugey wird der Kanton Genf künftig von Frankreich direkt informiert.

Die Schweiz und Frankreich haben den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können, in einem speziellen Abkommen von 1989 grundsätzlich geregelt. Anpassungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen werden in Form von Briefwechseln festgelegt. In einem Briefwechsel von 2008 sind bereits Regelungen für die Alarmierung und Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im französischen Kernkraftwerk Fessenheim festgelegt worden. Mit einem neuen Briefwechsel werden nun entsprechende Regelungen mit Bezug auf das französische Kernkraftwerk Bugey sowie die schweizerischen Kernkraftwerke Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg festgelegt. Der Briefwechsel ermöglicht künftig insbesondere eine direkte Alarmierung des Kantons Genf durch die zuständigen französischen Stellen. In der Schweiz liegt die Zuständigkeit für die Alarmierung und Informationsübermittlung im Falle von Kernkraftwerks-Unfällen grundsätzlich bei der Nationalen Alarmzentrale NAZ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz BABS.

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Chefredaktor safety-security.ch / CEO bentomedia GmbH / Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Betriebssanität SVBS / SFJ-Award für Qualitäts-Fachjournalismus

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