Freitag, 20. September 2024
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Beim Coronavirus kann es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handeln. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken als beim Rest der Bevölkerung.

Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Jeder Fall ist eingehend zu prüfen. Ein massiv erhöhtes Risiko kann gegeben sein, wenn Personal in Spitälern, Laboratorien und dergleichen, bei der Tätigkeit direkt mit infizierten Personen oder Material in Kontakt kommen. Ebenso können Mitarbeitende beispielweise in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen im Rahmen der direkten Pflege von infizierten Bewohnern einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt sein. Bei Tätigkeiten, welche nicht auf die Betreuung und Behandlung infizierter Personen ausgerichtet sind – wie zum Beispiel Verkaufspersonal, Hotelreinigungspersonal, Polizei – kann keine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen.

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Weitere häufig gestellte Fragen zu Covid-19 beantwortet die Suva auf dieser Seite.

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