Freitag, 20. September 2024
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Wegen der Corona-Pandemie und einem damit einhergehenden Geschäftsrückgang oder gar einer Geschäftsschliessung haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. So auch ein Gastrobetrieb aus dem Kanton Luzern. Die zuständige Arbeitslosenkasse zahlte jedoch die Kurzarbeitsentschädigung ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen aus – zu Unrecht, wie nun das Luzerner Kantonsgericht in seinem Entscheid festhält.

Von Michel Rohrer

Das Luzerner Kantonsgericht kommt in seinem Entscheid vom 26.02.2021 mit der Fallnummer 5V 20 396 zum Schluss, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Kurzarbeitsentschädigung bei im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden falsch berechnet, da keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen für Monatslöhner berücksichtigt werden.

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Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten summarischen Verfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst jedoch gegen das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG).

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung

Gemäss Art. 34 Abs. 2 AVIG ist zur Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit massgeblich. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen.

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Das Luzerner Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, dass weder die Covid-19-Verordnung noch die entsprechenden Weisungen des SECO – als blosse Verwaltungsverordnungen – ein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner rechtfertigen.

Es lohnt sich, insbesondere auch in dieser schwierigen Zeit, nicht alles einfach «als gegeben» hinzunehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und nachzuprüfen. Dies gilt umso mehr, da die Corona-Krise sicherlich noch Monate andauern wird. Darüber hinaus sollte ein Unternehmen auch generell seine aktuelle, wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung allfälliger Prognosen und Szenarien überprüfen (lassen), damit rechtzeitig gehandelt werden kann – und nicht erst dann, wenn man hoffnungslos überschuldet sowie zahlungsunfähig geworden ist.

Autor: lic. iur. Michel Rohrer, Präsident des Verwaltungsrats der AEQUITAS AG. Als erfahrener Jurist und Wirtschaftsermittler verfügt Michel Rohrer über eine 20-jährige Berufserfahrung. Er verantwortet komplexe Beratungsmandate. Darüber hinaus ist er Geschäftsführer und Rechtskonsulent mehrerer Unternehmen und Verbände aus den Bereichen IT-Services, Consulting-Dienstleistungen, Steuer- und Unternehmensberatung, namentlich in den Bereichen Compliance, Unternehmensnachfolge, Umstrukturierungen, Gründungen, Liquidationen sowie in der Gewaltprävention und der Forensik.

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