Freitag, 20. September 2024
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Zu stark strahlende Laserpointer können die Augen schädigen und Menschen gefährlich blenden. Eine neue Regelung bezweckt, solche Gefährdungen zu eliminieren. Seit dem 1. Juni 2019 sind deshalb nur noch schwach strahlende Laserpointer ausschliesslich in Innenräumen erlaubt.

Laserpointer sind von Hand gehaltene Lasergeräte, deren ursprünglicher Zweck es war, als optische Zeigeinstrumente bei Präsentationen eingesetzt zu werden. Zu diesem Zweck genügen Laserpointer, welche die Strahlungsgrenzwerte für Augen- oder Hautschädigungen ohne Weiteres einhalten. Heute sind allerdings Laserpointer erhältlich, deren Strahlstärken die Grenzwerte erheblich überschreiten. Treffen zu starke Laserstrahlen auf ein Auge, können Netzhautverletzungen entstehen, da die Optik des Auges den Strahl stark fokussiert und weder die Hornhaut noch der Glaskörper des Auges die Strahlung massgeblich absorbieren. Dadurch entstehen sowohl photochemische Schäden als auch Verbrennungen der Netzhaut, die zu einem eingeschränkten Sehvermögen oder gar Erblindungen führen können.

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Neben Netzhautverletzungen kann die Strahlung von Laserpointern Blendungen verursachen, die zu Sehausfällen oder Phantombildern führen oder Menschen von ihrer Tätigkeit ablenken. Solche Blendungen können trotz ihres vorübergehenden Charakters Personen beeinträchtigen, die beispielsweise Flug- oder Fahrzeuge lenken, sodass die öffentliche wie auch die persönliche Sicherheit gefährdet ist. Blendungen sind auch mit Laserpointern möglich, welche die Grenzwerte für Augen- und Hautschäden einhalten.

Um solche Gefährdungen künftig zu verhindern, ist es seit dem 1. Juni 2019 mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) verboten, mit Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 zu handeln, diese zu besitzen sowie in die Schweiz einzuführen oder durch sie durchzuführen. Die Verbote betreffen auch nicht oder nicht richtig gekennzeichnete Laserpointer. Solche Laserpointer müssen gemäss den Übergangsbestimmungen bis zum 1. Juni 2020 entsorgt werden und dürfen während dieser Zeit nicht mehr verwendet werden. Ausnahme bilden Laserpointer der Klasse 2, welche die Besitzerinnen oder Besitzer bis 1. Juni 2021 entsorgen müssen und die sie bis zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Innenräumen zu Zeigezwecken noch verwenden dürfen. Die V-NISSG regelt zudem die Verwendung von schwach strahlenden Laserpointern der Klasse 1, welche die Gesundheit nicht und die Sicherheit nur begrenzt gefährden und die deshalb ausschliesslich in Innenräumen verwendet werden dürfen. Vorsätzliche Verstösse gegen diese neue Regelung gelten als Vergehen, fahrlässige Verstösse gelten als Übertretung.

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Sämtliche anderen Lasereinrichtungen und -geräte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Neue Regelung ab dem 1. Juni 2019

  • Im Freien dürfen keine Laserpointer mehr verwendet werden.
  • In Innenräumen sind nur noch schwach strahlende Laserpointer der Klasse 1 (und bis zum 1. Juni 2021 Laserpointer der Klasse 2) ausschliesslich zu Zeigezwecken zugelassen. Alle anderen Laserpointer dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • Laserpointer der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 sowie nicht oder nicht richtig gekennzeichnete Laserpointer müssen als Elektroschrott bis zum 1. Juni 2020 entsorgt werden, Laserpointer der Klasse 2 müssen bis zum 1. Juni 2021 entsorgt werden.

Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG)

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