Freitag, 20. September 2024
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Laserstrahlung ist intensiv. Verglichen mit den anderen gängigen Lichtquellen überwinden sie grössere Distanzen fast ohne Streuung und Abschwächung. Dies zeigt sich nicht nur bei spektakulären Lasershows. Bereits handliche Laserpointer eignen sich als Zeigewerkzeuge in grossen Konferenzräumen. Ihre Strahlung kann aber auch Menschen, die sich in Reichweite aufhalten, Schaden zufügen.

Empfindlich gegenüber Laserstrahlung sind vor allem die Augen. Die Auswirkungen reichen von vorübergehenden Irritationen bis hin zu bleibender Schädigung der Netzhaut und Erblinden. Auch Haut und das darunterliegenden Gewebe können durch intensive Strahlung verletzt werden.

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Die Gesetzgeberin strebt eine möglichst sicherere Verwendung von Laserquellen und Laserstrahlen an, um Personen, welche in Freizeit oder Beruf einer Laserstrahlung ausgesetzt sind, optimal schützen zu können. Am 1. Juni 2019 ist eine neue Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall in Kraft getreten (NISSG).1 Sie ersetzt die bisherige Schall- und Laserverordnung (SLV).2

Gebrauchsbeschränkung von Laserpointern

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Die neue Verordnung thematisiert erstmals den Gebrauch von Laserpointern und begrenzt diesen zeitlich und thematisch. Die Gesetzgeberin reagiert darin auf Zwischenfälle, bei welchen es zu Störung und Blendung von Piloten und Fahrern gekommen ist.

Die NISSGV räumt eine einjährige Übergangsfrist ein, nach deren Ablauf der Besitz von Laserpointern verboten ist, abgesehen von ungefährlichen Lasern der schwächsten Klasse 1. Nicht mehr gesetzeskonforme, leistungsstärkere Laserpointer sind innerhalb eines Jahres zusammen mit den über die Elektroaltgeräte-Sammlung zu entsorgen. Davon ausgenommen sind Laser der Klasse 2, welche noch für die Dauer von zwei Jahren verwendet werden können, bevor sie entsorgt werden müssen.

Neben der Verwendung sind die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten, die Abgabe und der Besitz von leistungsstärkeren Laserpointern (als Klasse 1) verboten. Zusätzlich zur Regulierung des Lasertyps gilt eine Benutzungsbeschränkung: Laserpointer dürfen ab sofort ausschliesslich in Innenräumen zu Zeigezwecken verwendet werden. Ausgenommen bleiben Flugplatzperimeter, auf denen nach erteilter Bewilligung intensivere Laserstrahlung (bis Klasse 3B) zur Vergrämung von Wild eingesetzt werden darf.

Sachkundenachweis für beruflichen Lasereinsatz

Im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist ein kenntnisreicher Umgang mit Lasern besonders wichtig, da in vielen Bereichen gezielt leistungsstarke Laserstrahlung über geringe Distanzen eingesetzt wird. So müssen gemäss NISSGV1 beispielsweise Personen, die kosmetische oder medizinische Behandlungen mit Lasern durchführen, einen Sachkundenachweis erbringen, sofern sie nicht bereits über eine fachliche Qualifikation verfügen oder unter direkter Verantwortung und Aufsicht von Ärzten arbeiten. Zum Erlangen der Sachkunde mittels Prüfung wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt.

Im Gegensatz zu kosmetischen oder medizinischen Behandlungen funktionieren Lasershows über grosse Distanzen. Auch in diesem Anwendungsbereich kommen leistungsstarke Laserquellen zum Einsatz. Zwischenfälle können zudem potentiell viele Menschen schädigen. Neu wird nach einer Übergangsfrist auch für diese Tätigkeiten von der durchführenden Person ein geprüfter Sachkundenachweis verlangt.

Pflicht zur Klassifizierung des Lasers

Generell gilt, dass alle Laser, die zum Einsatz kommen, einer Laserklasse zugeordnet sein müssen. Die Klassifizierung erfolgt nach Typ und Gefährdungspotential.3 Der schwächste Lasertyp wird der Klasse 1 zugeordnet, die leistungsstärksten Laser, welche insbesondere zur Materialbearbeitung verwendet werden, gehören zu Klasse 4. Werden Hochleistungslaser in einer Art ummantelt, die keine gefährliche Strahlung nach aussen dringen lässt, so werden diese auch der Klasse 1 zugerechnet.

Jedes Gerät muss vor der ersten Inbetriebnahme mit einer Kennzeichnung versehen werden. Aus dieser gehen Laserklasse und Gefährdung hervor. Der Umfang der notwendigen Kennzeichnung nimmt mit dem Grad der Gefährlichkeit, d.h. von Klasse 1 bis Klasse 4, zu. Auch aus der zwingend beiliegenden Betriebsanleitung muss die Laserklasse ersichtlich sein. Ohne ersichtliche Laserklasse darf das Gerät nicht verwendet werden. Die Verantwortlichkeit für die Einteilung in Laserklassen liegt bei der Herstellerin (im Sinne von Händlerin oder Importeurin).

Höchste Anforderungen bei Arbeiten mit Lasern der Klassen 3B und 4

Laser der Klassen 3B und 4 gehören gemäss der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS zu den besonderen Gefährdungen.4 Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber aus Gründen der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes dort, wo mit Lasern dieser Klassen gearbeitet wird, spezielle Anforderungen erfüllen muss. In erster Linie ist er verpflichtet, einen externen Arbeitssicherheitsspezialisten hinzuzuziehen, sofern das Unternehmen über keinen internen fachkundigen Laserschutzbeauftragten verfügt. Die Aufgaben dieser sachkundigen Person sind vielfältig. Sie kennt das Gefährdungspotential, instruiert und weist andere Mitarbeiter an. Der externe Arbeitssicherheitsspezialist bzw. der interne Laserschutzbeauftragte ist verantwortlich für die geeignete Schutzausrüstung und deren Verwendung. Er erstellt und verantwortet das Sicherheitskonzept.3

Begleitende Gefahren

Abgesehen davon, dass Laserstrahlen Augen und Haut schädigen können, gehen von sehr intensiver Strahlung (typischerweise Klasse 4) weitere Gefahren aus. Laserstrahlung kann Gegenstände erhitzen. Brennbare Stoffe, zum Beispiel Papier oder Lösungsmittel, sind daher aus Sicherheitsgründen aus dem Bereich der Strahlung zu entfernen. Darüber hinaus können durch Hochleistungslaser Stäube, Dämpfe und Gase freigesetzt werden, welche unter Umständen toxisch sind. Daher ist auf ausreichende Entlüftung des Arbeitsbereichs zu achten. Ebenfalls muss berücksichtigt werden, dass Laseranlagen in der Regel Hochspannung erfordern. Personen, die Wartungsarbeiten am Laser durchführen, müssen dementsprechend fachkundig sein.5

Aufgrund der oben erwähnten – und eine Reihe weiterer – Gefahren, welche von Lasereinrichtungen ausgehen, wird nochmals die Notwendigkeit eines fachkundigen Laserschutzbeauftragten bzw. eines Spezialisten für Arbeitssicherheit unterstrichen. Für Unternehmen, in welchen sehr leistungsstarke Laseranlagen (Klasse 3B und 4) betrieben werden, ist diese sachkundige Person rechtlich vorgeschrieben. Wenn auch nicht rechtlich verpflichtend, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Experten für jedes Unternehmen, in welchem Lasertechnik und Laserstrahlung zum Einsatz kommt.

Quellen:

  1. SR 814.711: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) vom 27. Februar 2019 (Stand am 1. Juni 2019).
  2. SR 814.49 (ausser Kraft): Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 (Stand am 1. März 2012).
  3. SN EN 60825-1: Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen, Ausgabedatum 2014-08.
  4. EKAS Richtlinie Nr. 6508: Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2017).
  5. SUVA Informationsblatt 66049.d: Achtung, Laserstrahl! Informationen für den sicheren Umgang mit Lasereinrichtungen. Informationsblatt über Laser vom April 1992 (Stand August 2016).

Autorin:
Dr. Barbara Morasch
Projektleiterin Neosys AG

 

 

 

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