Sonntag, 24. November 2024
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Der Bundesrat hat beschlossen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Anpassung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) zu verzichten. Die im vergangenen November verabschiedete Revision der Verordnung zum BPS genüge, um die Kohärenz mit der Exportkontrollgesetzgebung sicherzustellen.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 die Departemente EDA, WBF und VBS beauftragt zu prüfen, ob eine Änderung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) notwendig ist.

Private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland unterliegen Meldepflicht

Die mit der Analyse beauftragte Arbeitsgruppe ist zum Schluss gekommen, dass die ursprünglich festgestellten Kohärenzprobleme zwischen dem BPS und der Exportkontrollgesetzgebung bereits mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, angepassten Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS) weitgehend gelöst werden konnten. Der Bundesrat verzichtet deshalb gegenwärtig auf eine Gesetzesanpassung. Er hat die zuständigen Departemente damit beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen aufgrund der Erfahrungen mit der revidierten Verordnung zum BPS in drei Jahren noch einmal zu evaluieren.

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Das 2015 in Kraft getretene BPS sieht vor, dass im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen einer vorgängigen Meldepflicht unterstehen. Das Gesetz verfolgt den Zweck, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen, die schweizerische Neutralität zu wahren sowie die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren.

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