Donnerstag, 21. November 2024
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Der Bundesrat hat Anpassungen der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1) beschlossen. Neu unterliegen daher hauptberufliche Lieferwagenlenkende im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Gütertransport der ARV 1. Diese Anpassung steht im Einklang mit Regelungen der EU und erfüllt einen parlamentarischen Vorstoss. Für den Verkehr innerhalb der Schweiz ändert sich nichts. Die Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

Ab 1. Juli 2026 gelten in der EU für hauptberufliche Lenkende von Lieferwagen zum Sachentransport im grenzüberschreitenden Verkehr die gleichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften wie für Lastwagenfahrerinnen und -fahrer. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs hat der Bundesrat diese in der EU verbindlichen Regelungen auch in der Schweiz für den grenzüberschreitenden Verkehr beschlossen. Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) wurde deshalb angepasst.

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen betreffen rund 3200 Lenker:innen

Mit dieser Revision setzt der Bundesrat auch die vom Parlament überwiesene Motion 20.4478 Dittli «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen» um.

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Von dieser neuen Regelung sind in der Schweiz rund 1200 Lieferwagen und maximal 3200 Lenkerinnen und Lenker betroffen. Die betroffenen Lieferwagen müssen mit einem intelligenten Fahrtschreiber ausgerüstet werden. In der Schweizer Verkehrsunfallstatistik sind Lieferwagen nicht auffällig, sodass im Binnenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit kein Handlungsbedarf besteht.

Die Neuerungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.

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Dokumente rund um die angepasste ARV:

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