Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. März 2017 Änderungen an vier umweltrelevanten Verordnungen verabschiedet.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Gewässerschutzverordnung, in welcher der Handlungsspielraum der kantonalen Vollzugsbehörden bei der Festlegung der Gewässerräume erweitert wird. Bei den übrigen Änderungen geht es im Wesentlichen um technische Bestimmungen über die Fischerei, Chemikalien und Altlasten.
Gewässerraum: grösserer Spielraum für die Kantone
In die Gewässerschutzverordnung (GSchV) wurden fünf neue Bestimmungen aufgenommen. So kann den spezifischen örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen wurde ebenfalls präzisiert und in einen direkten Zusammenhang zum entsprechenden Sachplan gestellt. Diese Bestimmungen wurden unter der Leitung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) erarbeitet. Sie ergänzen die Vorschriften, die am 1. Januar 2016 in Kraft traten. Damit wird auch die Umsetzung der Motion 15.3001 der UREK-S abgeschlossen, die mehr Handlungsspielraum für die Kantone bei der Umsetzung der Gewässerschutzbestimmungen forderte.
Die Ausscheidung des Gewässerraums ist unverzichtbar, damit Flüsse und Bäche ihre ökologischen Funktionen erfüllen können und der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht wurde im vom Parlament verabschiedeten und 2011 in Kraft getretenen Gewässerschutzgesetz zusammen mit anderen Bestimmungen zur Renaturierung von Gewässern verankert.
Fischerei: neue invasive gebietsfremde Arten und Elektrofischerei
Mit der Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) werden fünf Arten von Schwarzmeergrundeln auf die Liste der invasiven gebietsfremden Arten gesetzt. Zudem wird die Haltung dieser Grundeln in Teichanlagen oder Aquarien bewilligungspflichtig und ihre aktive Verbreitung rechtlich verboten. Diese Fische breiten sich seit einigen Jahren im Rhein bei Basel aus und stellen dort eine ernstzunehmende Konkurrenz für einheimische Fische und Krebse dar. Weiter wird mit der Verordnungsänderung der Einsatz von Elektrofanggeräten strenger geregelt, und die Donauforelle wird in die Liste der einheimischen Arten aufgenommen. Diese Forellenart kommt im Einzugsgebiet des Inn vor.
Chemikalien: Anpassung der Liste verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien
Gemäss dem Übereinkommen von Rotterdam (PIC-Konvention) müssen Ausfuhren von Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, dem Importland gemeldet werden. Die Änderungen in der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (ChemPICV) betreffen insbesondere die Liste der Stoffe in Anhang 1, die an die neusten Entscheide des Bundesrates über in der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe angepasst wurde. Zudem wurde diese Liste mit den Entscheiden der Bundesbehörden in Einklang gebracht, wonach gewisse Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden nicht mehr zulässig sind.
Belastete Standorte: erneute Aktualisierung
Nach 18 Jahren Vollzugserfahrung und mehreren Revisionen wurde die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) aktualisiert, um gewisse Klärungen und technische Ergänzungen vorzunehmen. Die Konzentrationen von Ammonium und Nitrit werden künftig bei der Beurteilung des Sanierungsbedarfs eines belasteten Standorts im Hinblick auf das Grundwasser nicht mehr berücksichtigt. Diese Änderung wurde im Einvernehmen mit den Kantonen und Experten beschlossen. Die beiden Schadstoffe Ammonium und Nitrit sind nur für die Qualität der Oberflächengewässer von Bedeutung. Aus dieser Änderung dürften sich bei den Sanierungskosten Einsparungen in Höhe von mehreren Dutzend Millionen Franken ergeben.
Die vier geänderten Verordnungen treten am 1. Mai 2017 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen über die Elektrofischerei, die erst am 1. Mai 2018 in Kraft gesetzt werden.