Sonntag, 24. November 2024
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Der Bundesrat hat Anpassungen an vier Verordnungen aus dem Umweltbereich genehmigt. Die Änderungen betreffen die Altlasten-, die Chemikalien-Risikoreduktions-, die Gewässerschutz- und die Waldverordnung.

In der Schweiz gibt es rund 38’000 Standorte mit Stoffen, die für die Umwelt gefährlich sein können. Von diesen belasteten Standorten müssen schätzungsweise 4’000 saniert werden. Unter den geltenden rechtlichen Bestimmungen müssen bei gewissen Sanierungen grosse Materialmengen in Entsorgungsanlagen transportiert, dort behandelt und schliesslich an einen anderen Ort gebracht oder ins Ausland exportiert werden. Dies, obwohl sie am ursprünglichen Standort nach einer allfälligen Behandlung keine Umweltgefährdung mehr darstellen.

Neu soll es bei grossen Sanierungsvorhaben mit Zustimmung des Bundes möglich sein, solches Aushubmaterial am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Die Altlasten-Verordnung legt die Bedingungen dafür fest: Dieser Wiedereinbau muss für die Umwelt vorteilhafter sein als die Entsorgung. Ein erneuter Sanierungsbedarf ist auszuschliessen, und der betroffene Standort wird nach Abschluss des Wiedereinbaus zur Erfolgskontrolle langfristig überwacht. Diese Änderung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung: Anpassung der Regelungen zu Kältemitteln und Batterien

Für Kältemittel soll die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) an die Regelungen in der EU und an den Stand der Technik angepasst werden. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Damit wird das Inverkehrbringen von Neuanlagen und -geräten mit besonders klimaschädigenden Kältemitteln eingeschränkt. Das ist notwendig, damit die Schweiz die Ziele des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht einhalten kann. Ferner wird dadurch sichergestellt, dass das Schutzniveau in der Schweiz nicht hinter dasjenige in der EU zurückfällt und dass Anlagen und Geräte, die in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht in der Schweiz verkauft werden.

Eine weitere Anpassung betrifft Batterien. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Menge an Batterien für den Antrieb von Elektroautos soll eine einheitliche Umsetzung der ChemRRV sichergestellt werden. Neu wird deshalb bei der Rücknahmepflicht geregelt, dass die Händlerinnen und Händler bei erheblich beschädigten Batterien die Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen können. Zudem wird neu eine Bestimmung zur Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt. Die Unternehmen erhalten mit der Revision der ChemRRV mehr Rechtssicherheit. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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Übergangsbestimmungen bei Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Seit 2008 legen Bund und Kantone in Programmvereinbarungen gemeinsam fest, welche Ziele im Umweltbereich zu erreichen sind und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. Für die kommende Programmperiode (2025–2028) braucht es für die beiden Programmvereinbarungen Wasser (Revitalisierung) und Wald (Waldschutz) in den dazu gehörenden Verordnungen eine Verlängerung der Übergangsregelungen um vier Jahre. Damit können die begonnenen Arbeiten weiterverfolgt und innert vier Jahren beendet werden. Die Gewässerschutz- und die Waldverordnung werden deshalb auf den 1. Januar 2025 angepasst.

Der Bundesrat hat die vier angepassten Verordnungen in seiner Sitzung vom 31. Mai 2024 verabschiedet.

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