Freitag, 20. September 2024
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Immer wieder stösst man bei der Arbeit im Rahmen von Gefahrstoff-Lagerkonzepten oder chemikalienrechtlichen Abklärungen für Kunden auf Spraydosen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten. Erstaunlich – denn die Verwendung dieser Stoffe ist streng reglementiert.

Was genau gilt als ‹in der Luft stabiler Stoff›? Die Definition findet sich in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV. Diese Verordnung regelt den Umgang mit ausgewählten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. Die Anhänge der ChemRRV lesen sich dabei wie ein ‘Who is Who’ der Problemstoffe: Genannt werden Asbest, Quecksilber oder Benzol, um nur einige Beispiele zu nennen.

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Anhang 1.5 befasst sich mit den in der Luft stabilen Stoffe und definiert diese auch sogleich: Es sind zwei explizit genannte Verbindungen, Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid, und zusätzlich sämtliche fluorhaltigen organischen Verbindungen, die folgende zwei Bedingungen erfüllen:

  • Dampfdruck bei 20 °C mindestens 0,1 mbar oder Siedepunkt von maximal 240 °C bei 1013,25 mbar
  • UND eine mittlere Aufenthaltsdauer in der Luft von mindestens zwei Jahren.

Das BAFU hat eine Liste der gebräuchlichsten in der Luft stabilen Stoffe veröffentlicht. Diese Liste ist aber nicht abschliessend.

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Die genannten Stoffe, also leichtflüchtige Fluorkohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und Stickstofftrioxid, können sich nicht nur sehr lange in der Erdatmosphäre aufhalten, sie wirken auch als starke Treibhausgase, teilweise tausendfach stärker als Kohlendioxid. Typische Anwendungsfelder sind oder waren der Einsatz als Schutzgas in Hochspannungsanlagen, in der Halbleiterherstellung, als Kältemittel oder als Treibgase. Wegen ihres klimaschädigenden Potentials dürfen diese Stoffe heute nur noch für ausgewählte Anwendungen in Verkehr gebracht werden. Anhang 1.5 der ChemRRV spezifiziert dies und verweist dabei auf die nutzungsspezifischen ChemRRV-Anhänge 2.3 (Lösungsmittel), 2.9 (Kunststoffe, deren Monomere und Additive), 2.10 (Kältemittel), 2.11 (Löschmittel) und 2.12 (Aerosolpackungen).

Anhang 2.12 verbietet die Herstellung und Einfuhr von Spraydosen mit in der Luft stabilem Treibgas, nicht jedoch deren Verwendung. Restmengen dürfen also noch aufgebraucht werden. Das sind gute Nachrichten für die Anwender von ‘Druckluft’-Sprays, Kältesprays und Farbsprays, die zum Teil mit fluorierten Treibgasen gefüllt auch heute noch im Handel zu finden sind. Für Importeure solcher Spraydosen bedeutet es einen Verstoss gegen die ChemRRV, es sei denn, es liegt eine Sonderbewilligung des BAFU für eine spezifische Anwendung vor. Für Kälte- oder Druckluftsprays ist das kaum der Fall.

Werfen Sie bei Gelegenheit einen Blick in Ihren Gefahrstoffschrank: Prüfen Sie Ihre Spraydosen auf klimaschädigende Treibgase, die auf der Liste des BAFU verzeichnet sind. Fragen Sie im Zweifelsfall beim Lieferanten nach, ob Ihre Produkte die Vorgaben der ChemRRV erfüllen und fordern Sie gegebenenfalls Ersatz an. Es ist höchste Zeit, auf klimafreundlichere Produkte umzustellen.

Autor: Dr.-Ing. Mathias Breimesser, Bereichsleiter RisCare, Neosys AG

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